Datum 25.10.2023

Private Abschleppkosten entstehen dann, wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs, welches unerlaubt und damit widerrechtlich auf einem Privatgrundstück, einer privaten Parkfläche parkt oder aber vor einer Einfahrt parkt, durch deren letztlich geschädigten Eigentümer veranlasst wird. In den meisten Fällen des privaten Abschleppens handelt es sich dabei um das rechtswidrige parken auf personalisierten Mieterparkplätzen.
Die durch Veranlassung von Polizeibeamten bei öffentlich-rechtlichen Abschleppvorgängen und Umsetzungen entstehenden Gebühren und das Prozedere werden unter dem entsprechenden Stichwort näher erläutert.
Übertragen die Eigentümer und Verwalter privater Grundstücke die Entfernung von rechtswidrigen geparkten Fahrzeugen und somit die Beseitigung der sogenannten Besitzstörung an einen gewerblichen Dienstleister, so entspricht dies vom Grundsatz her dem privaten Abschleppen.
Umstritten ist in der gängigen Rechtsprechung bisher, inwieweit nebst dem Führer der rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs auch der Halter (Zustandsstörer) eines solchen für die Kosten haftbar gemacht werden kann welche durch das Abschleppen entstehen.
Das BGH hat mit seiner Entscheidung BGH (Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08) klar gemacht, dass das unverzügliche Abschleppen bei einem auf einem Privatgrundstück geparkten Kraftfahrzeugs zulässig ist, wobei der Grundstückseigentümer bezüglich der für das Abschleppen entstanden Kosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug besitzt.

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