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Eintragung und Tuning nach § 19 Abs. 3 StVZO

Begutachtung und Änderungsabnahmen durch TÜV Sachverständiger und Prüfingenieure Hamburg

Mit Tuning machen Sie Ihr Fahrzeug zu etwas ganz besonderem. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt dabei die Abnahme der vorgenommenen änderungen durch den Prüfingenieur einer anerkannten technischen überwachungsorganisation, einen anerkannten Sachverständigen (aaS) oder einen amtlich anerkannte Prüfer (aaP). Welcher Prüfer und welches Prüfverfahren für welche Ein-, An- oder Umbauten zuständig ist, findet sich in den § 19 und 21 der StVZO.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)

Die Änderungsabnahme darf von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten überwachungsorganisation durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass für die ein- oder angebauten Teile ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung oder ABE (allgemeine Betriebserlaubnis)) vorliegt.
Damit die Abnahme der Änderungen durch den Prüfingenieur unkompliziert und positiv abgeschlossen werden kann, sind die für die verbauten Teile vorhandenen Gutachten und Genehmigungen vorzulegen. Die Begutachtung des Fahrzeugs muss überdies nachfolgend aufgeführte Auflagen und Bedingungen erfüllen. 

+ das Prüfzeugnis muss eindeutig dem Fahrzeug zuzuordnen sein (Verwendungsbereich)
+ sämtliche im Prüfzeugnis angeführten Bedingungen und auflagen müssen beachtet und eingehalten werden
+ das Fahrzeug muss weiterhin den Vorschriften der StVZO entsprechen und verkehrssicher sein

Wird die änderungsabnahme durch Prüfingenieur positiv beschieden, so erstellt dieser einen änderungsnachweis, den Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen, hierüber.
Der Nachweis ist fortan mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen, eine umgehende Eintragung in diese ist nicht erforderlich. Die Eintragung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. bei einem Halterwechsel oder einer Ummeldung, durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere vorgenommen werden.

Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO (Begutachtung im Einzelfall)

Die Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO darf ausschließlich von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) durchgeführt werden.
Sofern für die an einem Fahrzeug durchgeführten Veränderungen keine änderungsabnahme erfolgt ist, bzw. kein gültiges Prüfzeugnis vorliegt, hat eine Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO (Begutachtung im Einzelfall) zu erfolgen. Bei dieser Begutachtung entscheidet der Sachverständige über die Zulässigkeit der vorgenommenen änderungen und den Fortbestand der Betriebserlaubnis.
Der amtlich anerkannte Sachverständige führt bei der Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO alle Untersuchungen und Prüfungen durch, die für die Prüfzeugnisse im Regelfall durch einen technischen Dienst vorgenommen werden. Die Begutachtung im Einzelfall ist meist sehr aufwändig und wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet, welchen der aaS hierfür aufwenden muss. Resultierend ist diese Begutachtung im Vergleich zur änderungsabnahme verhältnismäßig teuer.

© 2023 SZH Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro TÜV Süd Autopartner GmbH

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