Datum 25.10.2023
Zeichen 150,151,153,156 und 201 StVO

Führer von Kraftfahrzeugen haben im Straßenverkehr gegenüber dem Schienenverkehr klare Pflichten an Bahnübergängen. Der Vorrang von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen sowie das Warteverhalten von Kraftfahrzeugen sind § 19 StVO geregelt.
So ist es dem Fahrzeugführer gemäß der Straßenverkehrsordnung nur dann gestattet, einen unbeschrankten Bahnübergang zu befahren, wenn er dieses so schnell als möglich und ohne anzuhalten wieder verlassen kann. Kann er dies nicht gewährleisten, so hat er sein Fahrzeug vor dem Andreaskreuz in Warteposition zu bringen.
Nicht nur an befestigten Straßen, sondern auch bei unbefestigten Feld- und Waldwegen hat der Kraftfahrzeugführer dem Schienenverkehr stets so Vorrang zu gewähren, als würde es sich um einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergang handeln.

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