Datum 25.10.2023

Die im VZR vorgenommenen Eintragungen betreffen sämtliche fahrerlaubnisrelevanten Vorfälle entsprechend des § 28 StVG. Zudem erfolgt durch das VZR die jeweilige Bewertung der Verkehrsrechtsverstöße und Ordnungswidrigkeiten mit Punkten. Hinsichtlich der einzelnen Eintragungen sowie der Tilgung eben dieser gilt es, die Verwertungsverbote zu beachten, welche abweichend von den im BZR (Bundeszentralregister) gelten.
Konkrete Auskunft über die Art Gründe der Eintragungen gibt § 28 StVG. Gemäß § 28, Abs. 3, Nr. 1 StVG werden sind auch rechtskräftige Urteile von Strafgerichten in das VZR einzutragen, welchen eine mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Tat (Körperverletzung, Beileidigung, etc.) zugrunde liegt. Diese Eintragungen sind sodann ebenfalls mit fünf Punkten zu bewerten.
Was alles eingetragen wird, bestimmt § 28 StVG. Dazu gehören gem. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG auch rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen sonstigen Tat (Beleidigung, Körperverletzung), die dann auch mit 5 Punkten bewertet wird.
Das zum 1. Mai 2014 reformierte Punktesystem, das neue Fahreigungs-Bewertungssystem, sieht eine Bewertung der Verstöße von ein bis drie Punkten vor. Diese Bewertung wird im Fahreignungsregister vorgenommen.

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