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Verkehrslexikondetails

Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Fahreignungsregister (FER)

Zwei wesentliche Register, nämlich das VZR (Verkehrszentralregister) sowie das BZR (Bundeszentralregister), sind für das Verkehrsrecht von großer Bedeutung. Im VZR werden Verkehrsdelikte wie Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen in Verkehrsrechtsangelegenheiten vermerkt, Fahrerlaubnis- und Führerscheinmaßnahmen sowie die diesbezüglichen Deliktpunkte entsprechend dem Punktesystem. Im BZR finden sich darüber hinaus sämtliche Eintragungen zum Verurteilung in Strafrechtssachen.
Gemäß § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Ab. 5 StVG darf die Verwertung eines Fahrerlaubnisentzugs, welcher vor dem Jahre 1999 erfolgte, maximal zehn Jahre andauern. Relevant für den Fristbeginn ist hierbei das Datum der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Bei einem Fahrerlaubnisentzug beginnend ab dem 1. Januar 1999 ist zudem auf die Anlaufhemmung von maximal 5 Jahren Rücksicht zu nehmen, wobei diese voraussetzt, dass binnen eben dieser Zeit keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt ist, was sodann zu bis 15 Jahren bis zur Tilgungsreife der Eintragung führt.
Das im VZR verankerte Punktesystem wurde zuletzt zum 1. Mai 2014 einer Reform unterzogen. Seither wird es offiziell als Fahreignungs-Bewertungssystem bezeichnet.

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