Datum 25.10.2023

Sofern ein Unfallgeschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung geltend macht und zur Abrechnung seines Unfallschadens einen Schadensgutachter bestellt, damit dieser eine Reparaturbescheinigung für das reparierte Fahrzeug erstellt, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch einen Kfz-Sachverständigen vom Verursacher oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).

Es steht im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers,  sein beschädigtes Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder aber privat reparieren zu lassen. Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden Disposition Freiheit. Auch wer den Unfallschaden selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis vom Verursacher des Schadens fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung. Eine Einschränkung ergab sich in der Rechtsprechung jedoch durch das sogenannte VW-Urteil des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht kann der Schadenersatzpflichtige auf preisgünstigere freie Werkstätten verwiesen, wenn dies dem Geschädigten zumutbar ist ( vgl. VW-Urteil des BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).

Für die Schadenregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist im Regelfall ein durch einen Kfz-Sachverständigen erstelltes Schadengutachten, in welchem die Kosten der Instandsetzung aufgeführt sind. Als Beleg für die erfolgte Instandsetzung können Fotos des reparierten Fahrzeugs vorgelegt werden. Sinnvoll ist es darüber hinaus, die Reparatur durch denjenigen Gutachter bestätigen zu lassen, der auch das Schadengutachten erstellt hat.

Zum Umfang des Schadensersatzes zählt all das, was der Geschädigte zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im Vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 19974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Ebenso fällt die Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur, zwecks Belegs des Nutzungsausfalles, in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf.

Oftmals bestreiten die Kfz-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacher eine ordnungsgemäße Reparatur von Unfallschäden und bestehen darauf, dass die Reparaturrechnung der die Instandsetzung ausführenden Werkstatt vorgelegt wird. Der Vorwand, dass eine Reparaturkostenrechnung für den Kfz-Versicherer erforderlich sei, um den Schadenersatz leisten zu können ist bei Vorliegen eines Schadengutachtens falsch. Es bleibt alleine dem Geschädigten überlassen, ob und wann er das Fahrzeug reparieren lässt oder es aber selbst repariert. Der Schaden ist zweifelsfrei durch den Unfall entstanden und nicht erst durch eine erfolgte Reparatur, so dass dem Geschädigten die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit zusteht.

Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte den Unfallschaden selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer darf nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996, 415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304)

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