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Verkehrslexikondetails

Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers

Die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge gilt europaweit und sichert Schäden ab, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden. Durch die Pflichtversicherung wird gewährleistet, dass der durch einen Unfall Geschädigte seine Schadenersatzansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters (vom Schädiger) geltend machen kann und der Unfallverursacher nicht persönlich haftet.

Bis zum Ende des Jahres 2007 war dieser Anspruch bereits im Pflichtversicherungsgesetz enthalten. Einhergehend mit der Überarbeitung des zum 1. Januar 2009 in neuer Fassung in Kraft tretenden Versicherungsvertragsgesetzes wurde sodann auch das Pflichtversicherungsgesetz dahingehen überarbeitet. So ergibt sich nun aus § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der direkt Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer. Er kann somit den Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens unmittelbar beim Haftpflichtversicherer geltend machen, da sich dessen Leistungspflicht aus der Versicherungspflicht des Pflichtversicherungsgesetzes ergibt.

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