Anerkenntnis und Kostenentscheidung im Zivilprozess
Nach § 93 ZPO werden die Kosten eines Rechtsstreits dem Kläger (z.B. Anspruchsteller bei einem Kfz-Haftpflichtschaden) dann auferlegt, wenn die beklagte Partei (z.B. Versicherung des Verursachers) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und ihrerseits keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.