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News und aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht

23
Okt 2017

Sie sind mit dem Kaskogutachten Ihrer eigenen Versicherung nicht zufrieden?

Als Versicherungsnehmer sollten Sie nach einem Kaskoschaden das Gutachten der eigenen Versicherung nicht blind vertrauen und genauer kontrollieren lassen.
Es kommt sehr oft vor, dass die eigene Versicherung nach einem Kaskounfall (Teilkasko oder Vollkasko) den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu gering kalkuliert und/oder den Wiederbeschaffungswert zu niedrig festsetzt.

Sind Sie auch davon betroffen und benötigen kompetente Unterstützung?

Nach einer kostenlosen Erstberatung können Sie mit unserer Hilfe die Differenz der Schadensumme im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens auch eventuell rückwirkend gegenüber Ihrer eigenen Versicherung geltend machen.

Wir als TÜV Süd Kfz Sachverständige Hamburg kennen uns sehr gut mit dem Thema aus und stehen Ihnen engagiert zur Seite.

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22
Okt 2017

Geschädigter nach einem Verkehrsunfall darf günstigen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung ablehnen

Unfallgeschädigte dürfen Kfz Gutachter frei wählen

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, haben Sie gegenüber der Versicherung des Unfallgegners nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten. Dazu zählt die Schadenminderungspflicht, die besagt, dass Sie sich so verhalten müssen, dass der Schaden möglichst gering gehalten wird. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich auf jeden Sachverständigen einlassen müssen, den Ihnen die gegnerische Versicherung vorschlägt. Auch wenn der von der Versicherung gewünschte Kfz Gutachter deutlich weniger Geld für das Schadengutachten verlangt als ein Kfz Sachverständiger, den Sie ausgesucht haben, muss die Versicherung die Rechnung komplett übernehmen. Darauf weist das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 20.09.2017 hin (Az.322C12124/17)

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12
Okt 2017

Freier Kfz-Sachverständiger: Ein Geschädigter hat das Recht zur freien Wahl eines eigenen freien Sachverständigen

AG München, Urteil vom 20.09.2017, AZ: 322 C 12124/17

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten für ein Unfallschadengutachten. Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 498,07 € brutto zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von 280,00 €. 

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