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News und aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht

27
Dez 2017

Beilackierungskosten und Kosten für die Erneuerung des Lenkgetriebes bei einer fiktiven Abrechnung

LG Aachen, Urteil vom 24.10.2017, AZ: 10 O 489/15

Der Kläger begehrt u.a. restliche Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis. Das klägerische Fahrzeug war vor dem Unfall ausschließlich in einer Markenfachwerkstatt gewartet worden.

Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten im Rahmen eines Prüfberichtes u.a. um die Beilackierungskosten und die Kosten für die Erneuerung des Lenkgetriebes.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich.

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24
Dez 2017

Prognoserisiko Haftpflichtschaden: Das Werkstatt- und Prognoserisiko liegt beim Schädiger

OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, AZ:14 U 37/17

Der Kläger verlangt restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Dem Kläger wurden für die tatsächlich vorgenommene Reparatur 12.713,32 € in Rechnung gestellt.

Die beklagte Versicherung regulierte nur anteilig und verweist insofern auf das vom Kläger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, das geringere Reparaturkosten prognostizierte.

Erstinstanzlich hat das LG Hannover (AZ: 16 O 179/16) die Reparaturkosten nicht in vollem Umfang für erstattungsfähig gehalten.

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24
Nov 2017

Rücktritt vom Fahrzeugkauf – wann liegt ein erheblicher Mangel vor?

BGH, Urteil vom 18.10.2017, AZ: VIII ZR 242/16

Gegenstand der Revision vor dem BGH war ein Rückabwicklungsbegehren des Klägers, welcher ein Fahrzeug leaste, dessen Kaufpreis 60.702,85 € betrug.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger einen Mangel im Bereich der Frontbeleuchtung fest. Einer der beiden Scheinwerfer leuchtete dreimal so hell auf wie der andere, woraus eine Blendwirkung resultierte. Der Kläger sei von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe.

Das erstinstanzliche LG Köln beauftragte in diesem Zusammenhang ein Gutachten und der Sachverständige stellte fest, dass bei einem Scheinwerfer die Lichtstärke bei 15,7 lx und bei dem anderen bei 47,2 lx lag. Auch der Sachverständige ging davon aus, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend sei.

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