Datum 14.04.2017
Category Allgemein

„Lex loci delicti“ – das Recht des Tatorts – findet auch bei Unfällen im Ausland Anwendung. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der am Unfall Beteiligten, wird bei der Schadenabwicklung das Recht jenes Landes angewandt, auf dessen Boden sich der Unfall ereignet hat. Einzig, wenn alle Unfallbeteiligten aus dem gleichen Land stammen, gilt dieser Grundsatz nicht.

Bei einem Verkehrsunfall in Deutschland, an welchem ein ausländischer Fahrzeughalter beteiligt ist, bleibt das Prozedere der Schadenregulierung wie gehabt. Wichtig sind auch hier sämtliche Angaben zu Person, Fahrzeug und Versicherung. Und keine Bange; für die Abwicklung sind keinerlei besondere Sprachkenntnisse erforderlich. Ausländische Kfz-Versicherer verfügen über einen sogenannten Korrespondenzversicherer in Deutschland, der die Regulierung vornimmt. Über das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. lässt sich mittels der Angaben zum Fahrzeug und der Versicherung im Ausland der jeweils zuständige Korrespondenzversicherer anfordern. Ist der Versicherer nicht bekannt, kann das Büro Grüne Karte diesen auch in Erfahrung bringen, benötigt hierfür jedoch meist einige Tage Zeit. Handelt es sich bei der Versicherung des Unfallgegners um eine international agierende Gesellschaft, so tritt die die deutsche Niederlassung als Versicherer ein und reguliert den Schaden stellvertretend für die eigentliche Versicherung. Bei ausländischen Versicherern, welche nicht über eine Schwestergesellschaft in Deutschland verfügen, kann es vorkommen, dass der zuständige Korrespondenzversicherer die Schadenregulierung explizit mit der ausländischen Gesellschaft abstimmt. Derlei Vorgehensweise führt sodann oftmals zu Verzögerungen.

Glück im Unglück ist es, wenn bei einem Unfall im Ausland alle beteiligten Parteien Deutsche sind. Zwar gelten auch dann die örtlichen Verkehrsregeln, für die Regulierung des Unfallschadens gilt „Lex loci delicti“ jedoch nicht. Dies ist insofern von Vorteil, als dass die Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht geleistet werden, welches im europaweiten Vergleich durchaus großzügig ist. So manch Versicherer versucht daher, das für ihn günstigere Recht des Landes anzuwenden, in welchem sich der Unfall ereignet hat. Hier gilt es, einer solchen Vorgehensweise in Kenntnis der Rechtslage unverzüglich zu widersprechen.

Die Wahrscheinlichkeit von Unfällen unter Landsleuten ist dabei durchaus gegeben. Vor allem bei der An- und Abreise in von Deutschen beliebte Urlaubsorte oder beim Befahren von Fähren oder Autozügen kommt es immer wieder zu Unfallschäden. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd befand hierzu (Az. 2 C 1123/15 vom 08.06.16)dass der Geschädigte in einem solchen Fall am Gericht seines Wohnsitzes Klage gegen den deutschen Versicherer erheben darf. Es mache vielmehr keinen Sinn, am Unfallort zu klagen. Zudem sei es auch nicht erforderlich, die Klage am Sitz des Versicherers oder des Fahrzeughalters oder Fahrers einzureichen.

Komplexer wird es, wenn es im Ausland zu einem Unfall zwischen einem Deutschen und einem Ausländer kommt. Zahlreiche Schadenersatzansprüche, so beispielsweise das Recht auf einen Mietwagen oder ein Sachverständigengutachten, sind in manchen Ländern schlicht nicht existent. Es gilt also Vorsicht walten zu lassen, bevor vermeintlich selbstverständliche Leistungen im Ausland in Anspruch genommen werden.

Seit dem Jahr 2003 regelt eine EG-Richtlinie (Vierte Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie 2000/26/EG), dass die Kraftfahrtversicherer in allen europäischen Ländern – einschließlich der sich freiwillig beteiligenden Schweiz – einen Schadenregulierungsbeauftragten einsetzen. Bei international tätigen Versicherern sind dies im Regelfall die Schwestergesellschaften vor Ort.

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