Datum 06.07.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten über eine etwaige Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs aufgrund von nicht einheitlichen Glanzgraden der Chromzierleisten um die Fenster. Diese hatte der Kläger als Sonderausstattung an seinem neuen Fahrzeug bestellt.

Aussage

Nach Ansicht des LG Bielefeld steht dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Minimal abweichende Glanzgrade an den Chromleisten stellen, so das Gericht, keinen Mangel dar.

Das Fahrzeug eignet sich zunächst zu seiner üblichen Verwendung – nämlich der als Transport- und Fortbewegungsmittel. Die unterschiedlichen Glanzgrade der Chromleisten lassen sich zudem nur feststellen, wenn mit dem Blickwinkel und dem Betrachtungsabstand gespielt wird. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, selbst dann lässt sich der unterschiedliche Glanzgrad nur gerade noch erkennen, so der Sachverständige.

Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet zudem nach Ansicht des Gerichts keine exakt identischen Glanzgrade von Zierleisten.

„Seine Erwartungshaltung orientiert sich an dem Zweck, den er mit dem Anbringen von Zierleisten verfolgt. Zierleisten sollen einen dekorativen Zweck erfüllen und sich glänzend um die Fenster von der Farbe der Lackierung des Fahrzeugs abheben, um die Ästhetik des Fahrzeugs zu steigern. Diese dekorativen Eigenschaften verlieren sie nicht dadurch, dass bei sehr genauem Hinsehen leichte Glanzunterschiede feststellbar sind. Solche Glanzunterschiede beeinträchtigen das ansehnliche Äußere des Fahrzeugs nicht. Sie bleiben vielmehr unbemerkt, wenn der Blick auf die, durch Zierleisten ansehnlich gestaltete Gesamtoptik gewandt ist. “

Praxis

Käufer übertreiben es mit ihren Ansprüchen an ein perfektes Auto mitunter. Nicht jeder enttäuschte Kunde darf jedoch sein Auto zurückgeben.

Der Verkäufer muss umso vorsichtiger werden, je eher man den Mangel dem Kernbereich des Zwecks eines Autos – Mittel für Transport und Fortbewegung – zuordnen kann. Wenn die Mängel rein optischer Natur sind, müssen diese eine gewisse Erheblichkeit haben.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter