Datum 02.07.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Streitig war lediglich noch der durch Sachverständigengutachten ermittelte Restwert am unfallbeschädigten Fahrzeug in Höhe von 100,00 €. Dieser Restwert wurde durch den Sachverständigen auf Anfrage des Gerichts auch näher erläutert. Danach hatte er bei insgesamt fünf Unternehmen Restwertanfragen gestellt und nur vom Abschleppdienst ein Angebot mit 100,00 € erhalten.

Die Beklagte legte einen Restwert in Höhe von 1.140,00 € zugrunde und behauptete, der Sachverständige hätte mindestens drei (werthaltige) Restwertangebote erholen müssen.

Die auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes gerichtete Klage erfolgreich.

Aussage

Das AG Baden-Baden führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin der Verpflichtung, den Restwert aufgrund des am örtlichen Normalmarkt erzielbaren Wertes zu ermitteln, nachgekommen sei. Der Gutachter hat dies auch auf Seite 5 seines Gutachtens ausgeführt.

Die bloße unbewiesene Behauptung der Beklagten, der Sachverständige hätte die genannten Angebote nicht tatsächlich eingeholt, musste sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.

Praxis

Der Kfz-Sachverständige hat den für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen – namentlich regional ansässige Kfz-Betriebe und Gebrauchtwagenhändler. Den Sachverständigen treffen hier keine weitergehenden Pflichten als den Geschädigten. Er macht sich daher keinesfalls regresspflichtig, wenn er ordnungsgemäß drei Restwerte am örtlichen regionalen Markt ermittelt hat, da er den Sondermarkt hier nicht berücksichtigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205/08).

Sofern drei Angebote nicht erzielt werden können, muss dies jedoch dokumentiert werden. Hier gilt, dass auch sogenannte „0,00€-Gebote“ als Restwertgebote anzusehen sind.

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