Datum 13.07.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Höhe der angemessenen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere die Kleinteilpauschale in Höhe von 9.38 € brutto steht dabei im Streit.

Aussage

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Kosten für eine Reparatur, die entsprechend eines eingeholten Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, auch notwendig sind. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, selbst das Sachverständigengutachten und die Reparaturrechnung auf Fehler zu überprüfen, zumal wenn es sich wie hier nicht um augenscheinliche (angebliche) Fehler handelt.“

Insoweit kann es nach Ansicht des AG Ravensburg dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung einer 2-%-Pauschale für Kleinersatzteile und eine zusätzliche Berechnung von Kleinteilen eine Doppelberechnung darstellt, weil diese Kosten im Gutachten des Sachverständigen derart aufgeführt wurden.

Praxis

Das AG Ravensburg entscheidet konsequent nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts. Gibt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Reparatur seines Fahrzeugs nach zuvor eingeholtem Gutachten in Auftrag, kann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer nicht einzelne Schadenpositionen kürzen.

Teilen Sie den Artikel
Facebook Facebook Twitter Twitter