Datum 09.09.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger die Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches der Beklagte auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten hatte. Der Angebotspreis lag bei 11.500 € und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es u.a.:

„Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)“.

Der Kläger machte dem Beklagten dennoch ein Tauschangebot, der Beklagte lehnte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“, woraufhin der Kläger „Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn“ antwortete und sich erkundigte, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Der Beklagte antwortete wiederum wie folgt: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“

Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mitteilung der Kontodaten aufgefordert hatte, schaltete er seinen Rechtsanwalt ein.

Das LG Limburg an der Lahn hatte die Klage mit Urteil vom 29.07.2016 (AZ: 1 O 251/15) auf Übereignung des Fahrzeuges gegen Zahlung von 15,00 € abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen im Sinne des § 118 BGB abgegeben.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Aussage

Das OLG Frankfurt teilte mit, dass es die eingelegte Berufung für unbegründet halte, woraufhin der Kläger die Berufung zurücknahm (Verfahren gem. § 522 II ZPO).

Laut OLG Frankfurt könne eine ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärung keine Vertragsansprüche auslösen.Nach Auffassung des Gerichts sind die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Daher habe der Beklagte die Antwort des Klägers („… für 15 nehme ich ihn …“) auf seine erste Nachricht („Also für 15 kannste ihn haben“) demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen müssen, da der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen sei.

Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“ verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Auch wenn der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen habe können, habe der Kläger angesichts der eindeutigen Umstände jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen, habe es folglich auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft.

Da der Kläger die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt habe, könne er auch nicht hilfsweise Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 € verkaufen wollte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Kläger risikolos gewesen sei.

Praxis

Die Tatsache, dass dieser Fall in zwei Instanzen verhandelt werden musste, sollte Fahrzeugverkäufern zumindest eine Warnung zur Vorsicht bei Verkaufsverhandlungen sein: Ein Kaufvertrag ist auch ohne entsprechendes Vertragsformular schnell geschlossen. Mit vorschnellen Angeboten sollte man sich daher zurückhalten.

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