Datum 09.09.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Bereits wenige Monate nach der Lieferung wurde nach dem Vortrag des Klägers u.a. wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige – verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen, wobei dies bis zu 45 Minuten dauern könne – eingeblendet.

Mehrere Versuche der Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterten. Daraufhin verlangte der Kläger die Lieferung eines gleichartigen, mangelfreien Ersatzfahrzeugs.

Nachdem die Beklagte dies verweigert hatte, machte der Kläger vor dem LG Nürnberg-Fürth einen Anspruch auf Lieferung des Ersatzfahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend.

Das LG Nürnberg-Fürth beauftragte einen Sachverständigen damit, gutachterlich zu klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Dieser stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete und er 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen konnte, bis diese erlosch.

Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte die Beklagte im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf, das möglicherweise – ohne dass der Kläger dem zugestimmt hätte – zur Folge hatte, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde.

Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war.

Das LG Nürnberg-Fürth hatte daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Aussage

Das OLG Nürnberg entschied: Ein Käufer kann auch dann noch einen Anspruch auf Ersatzlieferung haben, wenn der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte.

Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht oder nicht, ist nach Auffassung des OLG Nürnberg auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt hat. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen und die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei ohne sein Einverständnis erfolgt.

Da der Mangel erheblich gewesen sei, sei das Nachlieferungsverlangen auch nicht unverhältnismäßig.

Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Kläger beseitigt worden sei.

Da die Frage, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts des Käufers (Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) erfolgte Mangelbeseitigung hat, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, hat das OLG Nürnberg die Revision zugelassen.

Praxis

Wenn ein Fahrzeug einen sogenannten anfänglichen Mangel hat, hat der Käufer grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer Beseitigung des Mangels – also einer Reparatur – und der Lieferung eines identischen, mangelfreien Fahrzeugs. Der Anspruch ist nur dann auf die Reparatur beschränkt, wenn die Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer wäre (§ 439 Abs.3 BGB). Das ist zwar relativ häufig der Fall, muss aber durch den Verkäufer vorgetragen und im Zweifel bewiesen werden.

Wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass die Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer ist, muss er sich der Wahl des Käufers beugen. Der Anspruch auf Lieferung eines identischen Ersatzfahrzeugs ist nicht zu verwechseln mit dem Anspruch des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises.

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