Datum 25.10.2023

Fährt ein Kunde mit seinem Fahrzeug in eine Autowaschanlage, so hat er mit dem Kauf einer Waschmarke o. ä. einen Reinigungsvertrag mit dem Betreiber der Anlage abgeschlossen. Dieser beinhaltet auch die Verpflichtung des Betreibers, „einen Schaden am Fahrzeug des Kunden zu verhindern“. Kommt es nun zu einer Verletzung dieser Pflicht und das Fahrzeug zu schaden, so handelt es sich bei der Vertragsverletzung letztlich um einen sogenannten Unterfall der Verkehrssicherungspflicht.
Die Beweispflicht, dass der Schaden am Fahrzeug in und/oder durch die Waschanlage entstanden ist, obliegt dem Geschädigten. Er muss somit nachweisen, dass der Schaden ausschließlich in der Waschstraße entstanden ist und andere Ursachen für diesen Schaden ausschließen. Sind die technischen Begebenheiten der Anlage so, dass der Geschädigte keine Einsicht in die Waschstraße hatte, so reicht es aus, dass er den Nachweis erbringt, dass der Schaden während der Dauer der Wagenwäsche entstanden ist.
Sind am Fahrzeug zusätzliche Teile angebracht oder befestigt, so vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass bei deren Beschädigung in einer Waschstraße der Nachweis durch den Geschädigten erbracht werden muss, dass eben diese Außenteile ordnungsgemäß angebracht oder befestigt und fixiert waren. Dieser Auffassung hingegen widersprechen einige Instanzgerichte, welche derlei Anforderungen zumindest serienmäßige Anbauteile wie beispielsweise Wischer nicht voraussetzen.
Vielmehr kann bei derlei gearteten Schäden von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten abgesehen und eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanalge angenommen werden, insbesondere da der Schaden ursächlich durch die Waschanlage und damit aus dem Verantwortungs- und Einflussbereiche ihres Betreibers entstanden ist.
Grundsätzlich muss eine Waschanlage, welche auf Selbstbedienung durch Kunden ausgelegt ist, so konstruiert sein, dass diese sie ohne Unterweisung in Betrieb nehmen können, ohne dass dadurch ein Schaden am Fahrzeugt entsteht. Es besteht eine Obliegenheitspflicht für den Betreiber, die automatische Anlage ohne weitergehende Kontrollfunktion derart zu warten und zu organisieren, als dass ihre Inbetriebnahme durch Dritte ohne spezielle Fachkenntnis keine Schäden zur Folge hat.

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