Datum 25.10.2023

Bedingt durch einen Unfall können dem Geschädigten auch Vorteile und Zuwendungen entgehen, die ihm ohne diesen sicher gewesen wären. Der sogenannte Vermögensnachteil muss dabei nicht zwingend finanziell, jedoch zur Geltendmachung finanziell messbar sein.
Ein typischer Vermögensnachteil ist hierbei regelmäßig ein entgangener Rabatt oder Nachlass bei der Versicherungsrate. Doch auch eine Verletzungseinschränkung, die es dem Geschädigten unmöglich macht, haushaltstypische Tätigkeiten auszuführen oder im privaten Bereich handwerklich zu agieren, gilt als Vermögensnachteil.
Dennoch muss zwingend zwischen einer tatsächlichen Einbuße und einem rein hypothetischen Nachteil unterschieden werden. So gelten etwa die Kosten für die Anschaffung eines Sportgerätes vor dem Unfall, das in Folge dessen Folge aus den daraus resultierenden Verletzungen nicht genutzt werden kann, nicht als Vermögenseinbuße.
Grundsätzlich müssen durch den Schädiger jedoch immer auch Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Vorteilsausgleich berücksichtigt und angerechnet werden, mit welchen der Geschädigte beim Eintritt des Vorteils konfrontiert worden wäre.

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