Datum 25.10.2023
  • Totalschaden (Allgemein)

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Wiederinstandsetzung eines Schadens unmöglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.

  • Technischer Totalschaden

Ist ein Fahrzeug vollständig zerstört oder ist eine Instandsetzung technisch unmöglich zu realisieren, so handelt es sich um einen technischen Totalschaden.

  • Wirtschaftlicher Totalschaden

Sofern unter Berücksichtigung der für eine Reparatur aufzuwendenden finanziellen Mittel (Wiederherstellungsaufwand bzw. Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs keine Reparaturwürdigkeit gegeben ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Aus technischer Sicht ist aber eine Instandsetzung möglich.

  • Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Anspruchsteller trotz der Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten und Wertminderung liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren möchte, sondern auf Basis eines Totalschadens abrechnet. Dieses Abrechnungsmodell funktioniert nur dann wenn Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung (Wiederherstellungsaufwand) höher ist als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wiederbeschaffungsaufwand) abzüglich des Restwertes. Die regulierende Versicherung darf sich bei diesem Modell die kostengünstigste Variante wählen.

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