Datum 25.10.2023

Sofern der Geschädigte eines nicht selbst verursachten Unfalls (Haftpflichtschaden) für die Dauer der Reparatur des Unfallschadens kein Ersatzfahrzug anmietet, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249, Abs. 2 BGB. Die konkrete Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist dabei abhängig von der Dauer der Reparatur sowie von der Fahrzeugklasse. Der jeweilige Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung ist in den Tabellen „Sanden, Danne, Küppersbusch“ nachzulesen. Auch im Schadengutachten des Kfz-Sachverständigen werden sowohl die Reparaturdauer als auch die Einordnung der jeweiligen Fahrzeugklasse angegeben, mittels derer sich die Höhe der Geldentschädigung für den Nutzungsausfall bestimmen lässt.

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