Datum 25.10.2023

Entfernt sich ein an einem Unfall Beteiligter vom Unfallort und beträgt der verursachte Schaden des Geschädigten mehr als 1.300 Euro, so wird dies mit einem Führerscheinentzug geahndet.
Die derzeitige Schadengrenze von 1.300 Euro dürfte entsprechend der Entwicklung der Reparaturkosten mittelfristig eine Anpassung an eben diese erfahren.
In Ausnahmefällen sieht das Strafgericht von einem Entzug der Fahrerlaubnis ab, wobei für diese Ausnahmen das sogenannte Nachtatverhalten eine wichtige Rolle spielt. Hierbei kann das Hinterlassen der Kontaktdaten, eine Meldung bei einer Polizeidienststelle oder auch die Kontaktaufnahme beim Geschädigten positiv bewertet werden. Darüber hinaus kann auch eine augenscheinlich falsche Einschätzung der Schadenhöhe strafmildern berücksichtigt werden.

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