Datum 25.10.2023

Wer in einem Verfahren eine Behauptung aufstellt, welche einen für ihn günstigen Verfahrensausgang verspricht, trägt die Beweislast.
Kann eine Partei die aufgestellte Behauptung zum entsprechenden Sachverhalt nicht mit genügend Beweismitteln belegen, so hat das Gericht im Streitfall „nach der Beweislast“ zu entscheiden. Dies bedeutet, das Gericht berücksichtigt, dass keine Beweise erbracht werden konnten, wodurch diese auch bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden können, so dass die beantragten Rechtsfolgen mangels Beweisen nicht erlangt werden können.
Im Gegenzug kann es jedoch auch zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Hierbei wird der beweisbelasteten Partei eine gesetzliche Beweisvermutung zur Verfügung gestellt, welche diese zu widerlegen hat. Darüber hinaus können auch Lebenssachverhalte aufgrund der Lebenserfahrung als typisch angesehen werden, wodurch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins erbracht sein kann.
Das Schadenersatzrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Führt eine Verletzungshandlung zur Rechtsgutverletzung, so ist diese haftungsbegründend, während eine zum Schaden führende Rechtsgutsverletzung als haftungserfüllend gilt. Entsprechend unterscheidet sich hier auch die geforderte Beweisanforderung des Gerichts. Gemäß einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14) hat der Geschädigte im Falle der haftungsbegründeten Kausalität einen Vollbeweis zu erbringen, während in einem Verfahren die haftungsausfüllende Kausalität aufgrund einer realistischen Wahrscheinlichkeit bei beinahe absoluter Gewissheit ausreichend ist.

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