Datum 14.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Beklagte hat den unfallbedingten Schaden sowie die geltend gemachten Schadenersatzansprüche überwiegend reguliert, sodass nur noch einzelne Schadenpositionen streitig sind.

 

Aussage

„Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtenbasis die in der Kalkulation des Kfz-Sachverständigen angesetzten branchenüblichen Ersatzteilaufschläge (s.g. UPE-Aufschläge), die sich insgesamt auf einen Betrag von 953,44 € belaufen, nach §249 Abs.2 BGB erstattet verlangen.“

Vorliegend war der Sachverständige unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, sodass diese nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. erstattungsfähig sind.

Weiter steht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für elf Tage zu. Grundsätzlich gilt, dass der geschädigte Fahrzeughalter, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten angegebene voraussichtliche Reparaturdauer geltend machen kann. Die fachgerechte Reparatur hatte der Kläger mit Reparaturbestätigung des Sachverständigen nachgewiesen.

Auch die geltend gemachte merkantile Wertminderung in Höhe von 1.351,80 € stehe dem Kläger zu. Hierzu führt das OLG Frankfurt a.M. aus:

„Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadenfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sache im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder eine unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGHZ 35, 396 (398); BGH VersR 1980, 46 (48)). Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegene die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1979, AZ.: VI ZR 16/79, zitiert nach juris, Rdnr. 13 mw.N.) Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz-Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtlich relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können.“

Auch die vom Landgericht zugesprochenen restlichen Sachverständigenkosten hielt das OLG Frankfurt a.M. für erstattungsfähig.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf sich ein Geschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, sodass er zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, da erst in diesem Fall nach § 249 Abs. 2 BGB geboten sei, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Ein Auswahlverschulden war jedoch von der Beklagten nicht behauptet worden.

Praxis

Das OLG Frankfurt bevorzugt eine fundierte auf den Einzelfall bezogene Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen qualifizierten Sachverständigen vor einer schematischen Berechnung nach Formeln.

Erfreulich sind auch die Ausführungen zu der immer noch uneinheitlich entschiedenen Thematik der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. .Das OLG Frankfurt bestätigt, dass prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden können, wenn sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist.

Bei fiktiver Abrechnung ist danach von einer Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE- Aufschläge erhoben werden.

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