Datum 15.01.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Im Berufungsfall vor dem LG Düsseldorf machte die Klägerin Ansprüche aus einer

Garantieversicherung geltend. Eine zwischen den Garantievereinbarung enthielt folgende besondere Vereinbarung:

Parteien abgeschlossene

„Für Fahrzeuge, die im Schadensfall älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt in Abweichung von § 1 Z. 2 i.V.m. § 6 Z. 2 der Garantiebedingungen pro Schadensfall ein Erstattungsbetrag von max. 1250 EUR als vereinbart.“

Als in der Garantiezeit von einem Jahr ein Getriebeschaden am Motorrad auftrat, zeigte die Klägerin den Mangel gegenüber dem Verkäufer an, der eine Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Bereits die Verkäuferin verwies im Rahmen der Garantie auf die summenmäßige Begrenzung in Höhe von 1.250,00 €.

Im Folgenden ließ die Klägerin die Reparatur anderweitig vornehmen und die Kosten in voller Höhe geltend machen. Die mitbeklagte Garantieversicherung regulierte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.250,00 €.

Mit der Klage machte die Klägerin den Differenzbetrag geltend. Sie hält die Garantievereinbarung für überraschend. Zudem führt sie aus, dass die Garantiebedingungen und auch der Flyer zu den Garantiebedingungen einen gestaffelten Eigenanteil ab 50.000 km enthalten – nicht hingegen die Altersbegrenzung.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage der Klägerin abgewiesen hatte, verfolgte diese ihre Ansprüche im Berufungsverfahren weiter.

Aussage

Das LG Düsseldorf führte hierzu wörtlich aus:

„II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung aus der Garantie bzw. der Rückversicherung zur Garantievereinbarung hat.

Die Klägerin könnte einzig einen Anspruch aufgrund der zwischen ihr und der Verkäuferin geschlossenen Garantievereinbarung unter Einbeziehung der M196, dort § 6, gegen die Beklagte zu 2.) haben. Dies setzt jedoch eine wirksame Garantievereinbarung voraus, denn ohne die Vereinbarung einer Garantie, würden auch die Geschäftsbedingungen M196 nicht zum Tragen kommen. Auch könnte die Klägerin nur kraft einer wirksamen Garantievereinbarung in das Rückversicherungsverhältnis als mitversicherte Person einbezogen sein.

Eine Garantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB kommt durch Vertragsschluss zu Stande. Die Parteien können den Garantiefall definieren, also die Voraussetzungen, unter denen der Käufer Rechte aus der Garantie erwirbt (BeckOK BGB/Faust BGB § 443 Rn. 20). Diese Bedingungen wurden vorliegend in der Garantievereinbarung getroffen. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Klägerin diese Garantievereinbarung unterzeichnet hat oder nicht. Die Unterschrift ist nicht Voraussetzung des Zustandekommens eines Vertrages. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen.

Die Klägerin hat mit Abgabe der verbindlichen Bestellung ein Angebot in Richtung der Verkäuferin auf Abschluss eines Kaufvertrages nebst einer Gebrauchtwagengarantie abgegeben. Zweites hat jedenfalls die Verkäuferin durch Überlassung der Garantievereinbarung angenommen. Eine andere Annahme des Angebots auf Abschluss einer Garantievereinbarung liegt nicht vor und ist auch nicht vorgetragen. Jedenfalls hat die Verkäuferin niemals einen Antrag auf Abschluss eines Garantievertrags angenommen ohne besondere Vereinbarung.

1. Entweder ist dann eine Garantie gar nicht zustandegekommen, da keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen auf Abschluss einer Garantievereinbarung vorliegen. In diesem Fall könnte dann die Übergabe der Garantivereinbarung mit besonderer Vereinbarung seitens der Verkäuferin ein neues Angebot darstellen. Die Klägerin geht von einer vereinbarten Garantie ohne besondere Bestimmungen aus, es liegt seitens der Verkäuferin in Form der Garantievereinbarung jedenfalls nur eine Willenserklärung mit besonderen Bedingungen vor. Mangels übereinstimmend geschlossenen Garantievertrags würden auch die Garantiebedingungen M196 keine Wirkung entfalten. Im Endeffekt hätte die Klägerin dann gar keinen Anspruch auf Garantieleistung und schon gar nicht mangels Anwendbarkeit von § 6 M196 gegen die Beklagte zu 2.). Wenn die Klägerin vorträgt, es seien lediglich die „besonderen Vereinbarungen“ nicht einbezogen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Willenserklärung der Verkäuferin auf Annahme des Angebots zum Abschluss einer Garantievereinbarung liegt ausschließlich mit der Regelung zur Erstattungsgrenze vor. Eine Willenserklärung auf Abschluss ohne Einschränkung seitens der Verkäuferin ist gar nicht gegeben.

Wenn der Garantievertrag gar nicht zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin weder gegen die Verkäuferin noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch aus Garantie. Ein Anspruch würde allenfalls als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch in Betracht kommen, dieser jedoch dann nur gegen die Verkäuferin. Ein Anspruch aus Gewährleistungsrechten besteht gegen die Beklagte zu 2.) mangels Abschlusses des Kaufvertrags mit dieser offensichtlich nicht.

2. Alternativ ist die Garantievereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass hierin wie der Anl. K4 zu entnehmen ist, die Voraussetzungen derart definiert werden, dass bei Fahrzeugen, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind und der Erstattungsbetrag max. 1250 € beträgt.

Die Klausel unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle. Es handelt sich hier gerade um eine Abrede, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung regelt. Der Haftungsumfang ist unmittelbarer Leistungsgegenstand. Die versprochene Leistung wird nicht modifiziert. Für Fahrzeuge, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind, wird der Leistungsumfang auf 1250 € definiert. Es wird hier gerade in Form der unmittelbaren Leistungsabrede das Ob und der Umfang der zu erbringenden Leistung bestimmt. Insoweit vermag auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BGH vom 25. 9. 2013, Az. VIII ZR 206 / 12 keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Hauptleistung an die Verpflichtung zur Wartung in einer bestimmten Werkstatt geknüpft. Dies stellt entgegen dem vorliegenden Fall eine Modifizierung der Leistungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Jedenfalls wäre die Klausel auch gemäß §§ 307 ff. wirksam. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 13.02.1985, Az. VIII ZR 154 / 84). Die Klausel ist nicht unangemessen, da sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Leistungspflicht von vornherein für bestimmte Fahrzeuggruppen deckelt. Für ältere Fahrzeuge besteht gleichwohl ein Garantieanspruch, der die Klägerin im Vergleich zu den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüchen vom Beweis des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe befreit, ihren Anspruch jedoch aufgrund des Fahrzeugalters begrenzt. Dies ist auch sachgerecht, da jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadens oder eines Defekts mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt. Sicherlich mag es andere Bewertungskriterien als die Belastung eines Fahrzeugs geben, dennoch erscheint die Altersgrenze ebenfalls als ein geeignetes Kriterium, die Leistungspflicht von vornherein auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Dies gilt unter Berücksichtigung des Risikos, dass im Garantiezeitraum unter Umständen auch mehrmals eine Leistungspflicht entstehen kann. Auch liegt eine unangemessene Benachteiligung schon nicht in der summenmäßigen Begrenzung. Für jeden während der Garantiezeit auftretenden Mangel kann die Klägerin jeweils den Betrag von 1250 € verlangen.

Auch ist die Klausel nicht intransparent. Die Garantievereinbarung umfasste lediglich zwei Seiten. Lange Fließtexte sind nicht erkennbar. Die erste Seite ist vornehmlich mit Angaben zum Käufer bzw. mit Angaben zu den Fahrzeugdaten und dem Händler versehen. Auf der zweiten Seite befinden sich lediglich zwei kleinere Abschnitte im Fließtext. Danach folgt ein erheblicher Abstand, erst dann kommt die Unterschriftenzeile. Die Begrenzung der Erstattungssumme ist auch mit Besondere Vereinbarungen überschrieben. Eine Intransparenz ist schon aufgrund des Erscheinungsbildes nicht gegeben. Der Inhalt dieser besonderen Vereinbarung ist klar und für jedermann verständlich formuliert. Es bestehen keinerlei Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Garantie.“

Praxis

Auch wenn umfangreiche Garantiebedingungen bestehen, ist eine entsprechende Klausel selten überraschend und damit unwirksam.
Bei der gerichtlichen Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung sind beiderseitige Interessen abzuwägen. Das LG Düsseldorf hält in diesem Fall eine Altersbegrenzung für möglich.

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