Datum 25.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger erlitt mit seinem Audi A4 am 12.03.2015 einen Verkehrsunfall. Der Unfall wurde von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten KFZ verursacht. Dessen Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach war unstreitig. Um den Ausfall seines PKW zu überbrücken, mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, wofür ihm Kosten in Höhe von 2.362,63 Euro brutto in Rechnung gestellt wurden. Hiervon bezahlte die Beklagte lediglich 1.034,00 Euro an Mietwagenkosten und berief sich auf eine Schadenschätzung anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Das AG Nördlingen sprach die eingeklagte Differenz in Höhe von 1.328,63 vollumfänglich zu.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

 

Aussage

Im konkreten Fall lag die Besonderheit vor, dass der Kläger mit Hilfe der Autovermietung, bei welcher er letztendlich das Ersatzfahrzeug auch anmietete, vor der Anmietung Vergleichsangebote einholte. Hierzu vernahm das Gericht einen Mitarbeiter der Autovermietung als Zeugen ein. Der Zeuge bestätigte nach Ansicht des Amtsgerichts glaubhaft, dass man bei den Firmen Sixt und Europcar telefonisch nach Vergleichsangeboten gefragt habe. Außerdem habe man auch die Preistabelle der Firma Avis herangezogen. Die Firma Sixt hätte pro Tag 173 Euro für einen Ersatzwagen verlangt. Bei einer Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Haftungsreduzierung hätte der Tagespreis bei 192 Euro gelegen. Die Firma Europcar hätte für ein Fahrzeug mit einer Haftungsreduzierung und einer Selbstbeteiligung täglich 150 Euro verlangt. Aus der Preisliste der Firma Avis habe sich ein Tagestarif in Höhe von 196,93 Euro bei einer Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung von 1.000 Euro ergeben. Die Autovermietung, welcher im Prozess der Streit verkündet wurde, berechnete allerdings pro Tag lediglich Kosten in Höhe von 97 Euro. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme, stellte das AG Nördlingen bezüglich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife fest:

„ Das Gericht spricht dem Kläger die gesamten angefallenen Mietwagenkosten zu. Im konkreten Fall handelt es sich bei den beanspruchten Kosten im Umfang um solche, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Kläger hat, was die Beweisaufnahme ergeben hat, das Wirtschaftlichkeitsgebot bedacht und das ihm Zumutbare gewählt. “

Das der Autovermieter die Recherche für den Kläger übernahm, hielt das Amtsgericht für ausdrücklich zulässig.

Die Beklagte habe dann zwar weiter vorgetragen, es hätte für den Kläger günstigere zugängliche Angebote gegeben, diesbezüglich wäre allerdings die Beklagtenseite beweisbelastet gewesen. In diesem Zusammenhang hatte das Amtsgericht Nördlingen von der Beklagten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Auslagenvorschuss eingefordert. Die Beklagte war allerdings nicht bereit diesen Auslagenvorschuss für den Sachverständigen zu leisten, so dass das Gericht letztendlich feststellte, dass die Beklagte den Beweis nicht angetreten habe.

Praxis

Das Vorgehen des Amtsrichters in der obigen Entscheidung ist ungewöhnlich. Zunächst klärte er im Rahmen der Beweisaufnahme mittels Zeugenbefragung ab, ob sich der Geschädigte nach günstigeren Tarifen erkundigte und ob derartige Tarife zugänglich waren. Die Zeugeneinvernahme ergab eindeutig, dass derartige wesentlich günstigere Tarife gerade nicht zugänglich waren, im Gegenteil, der konkret berechnete Betrag der regionalen Autovermietung sogar den günstigsten Tagessatz darstellte. Vor diesem Hintergrund sah nun das Gericht die Beweislast auf der Beklagtenseite. Diese hätte mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens belegen müssen, dass tatsächlich günstigere Tarife zugänglich waren. Die Beklagte verweigerte allerdings die Leistung des Auslagenvorschusses. Konsequenterweise stellte dann das Amtsgericht fest, dass die Beklagtenseite hier den Beweis nicht angetreten habe. Demnach war die Klage vollumfänglich erfolgreich.

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