Datum 25.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger verunfallte am 15.06.2014 mit seinem PKW und ließ sein Fahrzeug am 23.06.2014 begutachten. Laut Gutachten betrug der regionale Restwert 350,00 €. Sodann veräußerte der Kläger das Fahrzeug am selben T ag zum Preis von 350,00 €. Die beklagte Haftpflichtversicherung legte dem Kläger mit Schreiben vom 11.07.2014 ihrerseits ein Restwertangebot über 2.570,00 € vor. Vor dem AG Frankfurt a.M. macht der Kläger nun die Restwertdifferenz geltend.

 

Aussage

Nach Auffassung des Gerichts traf den Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall keine Verpflichtung, dem Schädiger vor Veräußerung zum im Gutachten angegebenen Restwert Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der im Gutachten ermittelte Restwert fehlerhaft ermittelt wurde, bestünden nicht und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs stand im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs.

Darüber hinaus war der Kläger gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, sich um eine zeitnahe Beseitigung des Schadens zu bemühen, um die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu zahlende Entschädigung für Nutzungsausfall, der im vorliegenden Fall unstreitig jedenfalls 59,00 € pro Tag betrug, zu mindern.

Praxis

Das AG Frankfurt a.M. entscheidet wie die ganz überwiegend herrschende Rechtsprechung, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der im Gutachten enthaltene Restwert fehlerhaft ermittelt wurde, eine Veräußerung sofort vorzunehmen.

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