Datum 28.01.2018
Category Allgemein
Kosten ener Karosserievermessung

Erneut hat sich der BGH mit dem Thema der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars befasst. Der Sachverhalt kommt aus dem Jahr 2012.

Die Instanzgerichte hatten im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars auf die BVSK-Honorarbefragung 2011 abgestellt, was im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten nun durch den BGH gerügt wurde.

Insoweit bestätigt der BGH hier zwei ältere Entscheidungen (Urteil vom 19.07.2016, AZ: VI ZR 491/15; Urteil vom 26.04.2016, AZ: VI ZR 50/15), aus denen sich gleichfalls ergibt, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 im Hinblick auf die Nebenkosten nicht ohne Weiteres als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann.

Entsprechend hat der BVSK bereits bei der Honorarbefragung 2015 klare Vorgaben des BGH umgesetzt, was auch durch den BGH selbst bereits dahingehend bestätigt wurde, dass die Nebenkosten in analoger Anwendung des JVEG zu berechnen sind.

Der Sachverständige berechnete vorliegend u.a. nachfolgende Nebenkosten:

Schreibgebühren:    3,46 €/Seite

Fotokopien:   2,58 €/Seite

Fahrtkosten:   18,28 €/km

Mit nachvollziehbaren Argumenten hat der BGH darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die von den Instanzgerichten als Maßstab herangezogene BVSK-Honorarbefragung 2011 nicht ausreichend ist.

Entsprechend erfolgte eine Zurückverweisung.

Praxis

Die Entscheidung des BGH stellt keine Überraschung dar, sondern bestätigt zum einen die Berechtigung des Sachverständigen, in Anlehnung an die Schadenhöhe abzurechnen, und macht darüber hinaus deutlich, dass bei den Nebenkosten eine analoge Anwendung des JVEG der richtige Weg ist.

Weiter weist der BGH erneut darauf hin, dass der Geschädigte in einem bestimmten Umfang verpflichtet ist, im Hinblick auf die Höhe des Honorars eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, die im Übrigen dann entbehrlich ist, wenn sich das Honorar des Sachverständigen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 unter Berücksichtigung der Nebenkosten in analoger Anwendung des JVEG bewegt.

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